Nach dem Motto "Wer Recht hat, soll auch Recht bekommen" ist die Rechtsschutzversicherung eine reine Kostenversicherung. Sie erstattet die Kosten, die mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen verbunden sind.
Damit der Versicherungsschutz nicht zum Blankoscheck wird, behält sich der Versicherer gewisse Einschränkungen vor. Der Versicherer überprüft vorab immer, ob es notwendig ist, die rechtlichen Interessen seines Versicherungsnehmers (VN) wahrzunehmen. Dafür sind zwei Voraussetzungen nötig:
- Die Rechtsverfolgung im Zivilverfahren muss ausreichende Erfolgsaussichten haben.
- Keine mutwillige Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes seitens des Versicherungsnehmer bei Zivil- und Strafverfahren. Geschützt sind nur Streitigkeiten, die er auch ohne Kostenschutz durchsetzen würde.
Versicherungsformen und Leistungsarten in der Rechtsschutzversicherung (RS):
Die einzelnen Versicherungformen setzen sich - je nach Zielgruppe / Wunsch des Versicherungsnehmer - aus Einzelbausteinen, den Leistungsarten zusammen:
Allgemeine Rechtsschutzbedingungen ARB '94: Schadenersatz-RS; Straf u.Ordnungswidrigkeiten-RS; Disziplinar- und Standes-RS; Verwaltungs-RS in Verkehrssachen; Arbeits-RS; Sozialgerichts-RS; Beratungs-RS im Fam.- und Erbrecht bei Veränderung der Rechtslage; RS in Vertrags- + Sachenrecht; Wohnungs u. Grundstücks-RS; Steuer-RS vor Gericht (Ausnahme: Bußgeldverfahren)
Versicherungsformen
Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige §26 ARB Familien-RS für Nichtselbständige §26 ARB Verkehrs-RS für a) alle, b) alle gleichartigen, auf Versicherungsnehmer zugelassene oder c) best. Motorfahrz., einschl. Fussgänger und Fahrer-RS für den Versicherungsnehmer §21 ARB Fahrer-RS für das Lenkrad fremder Kraftfahrzeuge §22 ARB Privat-RS für Selbstständige §23 ARB Berufs-RS für Selbstständige RS für Firmen §24 ARB Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige (Kombination) §28 ARB Landwirtschafts- und Verkehrs-RS §27 ARB Rechtsschutz für Vereine §24 ARB RS für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken §29 ARB
Wartezeit, 3 Monate; auf die Wartezeit wird teilweise verzichtet, wenn das Risiko anderweitig versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird
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